

Kündigungen im Arbeitsrecht sind rechtlich komplex und fehleranfällig. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt – doch in beiden Fällen gibt es zahlreiche Fallstricke zu beachten. Die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen wie Arbeitsverhältnissen erfolgt durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, wobei zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterschieden wird. Formfehler, Fristversäumnisse, fehlerhafte Sozialauswahl oder mangelhafte Betriebsratsanhörung – die Liste möglicher Fehlerquellen ist lang. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft, diese Fallstricke zu erkennen und zu vermeiden, sei es bei der rechtssicheren Gestaltung einer Kündigung oder bei der Abwehr einer fehlerhaften Kündigung.
Im Mittelpunkt arbeitsrechtlicher Verfahren stehen in der Regel Kündigungen, die Arbeitnehmer beunruhigen, da mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die finanzielle Absicherung entfällt. Arbeitsrechtliche Kündigungsverfahren sind komplex. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig einen im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Ein solcher Schritt kann dazu beitragen, einen zeit- und nervenaufreibenden Gang vor das Arbeitsgericht Hannover zu vermeiden und den Fall schneller zum Abschluss zu bringen.
Verschwenden Sie im Falle einer Kündigung keine Zeit – die Fristen im Arbeitsrecht sind sehr kurz gehalten. Für Arbeitnehmer gilt eine besonders wichtige Regelung: Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und ist eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn sie offensichtlich fehlerhaft war. Eine nachträgliche Heilung ist grundsätzlich nicht möglich.
Die arbeitsrechtliche Praxis zeigt: Viele Kündigungen sind fehlerhaft oder unwirksam. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von formalen Mängeln über inhaltliche Fehler bis hin zu Verstößen gegen gesetzliche Schutzvorschriften. Als Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hannover klärt Peter Pistorius für Sie:
Formale Mängel: Das Kündigungsschutzgesetz stellt strenge Anforderungen an die Form einer Kündigung. Sie muss zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig vom Kündigungsberechtigten oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS ist unwirksam. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Pistorius aus Hannover empfiehlt grundsätzlich, einer Kündigung eine Vollmacht im Original beizufügen. Das Fehlen einer solchen Vollmacht kann dazu führen, dass der Kündigungsempfänger zur Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB berechtigt ist, was wiederum zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann.
Fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter den vergleichbaren Arbeitnehmern durchführen. Dabei sind die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, obwohl andere vergleichbare Kollegen sozial weniger schutzbedürftig sind, ist die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam.
Unzureichende Kündigungsgründe: Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss ein erhebliches Fehlverhalten vorliegen, das in der Regel eine vorherige Abmahnung erfordert. Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben sich im schriftlichen Arbeitsvertrag zur Erbringung beiderseitiger Leistungen verpflichtet. Falls eine der Parteien diesen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkommt, erfolgt in der Regel eine Abmahnung, wobei dies meist seitens des Arbeitgebers geschieht. In besonders schweren Fällen kann eine Abmahnung auch hinfällig sein und die verhaltensbedingte (oft auch fristlose) Kündigung wirksam werden.
Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere und Mütter in der Schutzfrist, Schwerbehinderte (hier ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich), Betriebsratsmitglieder, Auszubildende nach der Probezeit sowie Arbeitnehmer in Elternzeit. Kündigungen ohne Einhaltung der besonderen Vorschriften sind unwirksam.
Fehlende Anhörung des Betriebsrats: In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Die Anhörung muss vollständig sein und alle kündigungsrelevanten Umstände umfassen. Eine Kündigung ohne oder mit fehlerhafter Betriebsratsanhörung ist unwirksam.
Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich, soweit keine Vertretung durch einen Anwalt vorliegt, die Kündigung höchstpersönlich in der Form des § 623 BGB aussprechen. Der Arbeitgeber kann sich, soweit es sich nicht um eine Einzelfirma ohne vertretungsbefugte Mitarbeiter handelt, durch berechtigte Personen vertreten lassen. Rechtsgeschäftlich vertretungsberechtigt sind mitunter der AG-Vorstand, der Geschäftsführer, der Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter, ein Personalleiter oder in Einzelfällen auch Personalsachbearbeiter.
In der Regel müssen beide Vertragsparteien Kündigungsfristen einhalten. Diese hängen von verschiedenen Faktoren ab. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach BGB § 622, soweit nicht arbeits- oder tarifvertraglich etwas anderes geregelt ist. Der Zugang einer Kündigung stellt im Zusammenhang mit den Fristen ein besonderes Problem dar. In dem Fall, dass das Schreiben persönlich übergeben wird, stellt sich diese Problematik nicht. Was aber, wenn der Kündigungsempfänger nicht zugegen ist – etwa, weil er verreist ist? Wenn der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt und der Empfänger das Schreiben erst am nächsten Werktag abholt, was passiert dann?
Eine fristlose Kündigung bedeutet in der Regel die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie wird in der Regel nur bei Vorliegen bestimmter schwerwiegender Umstände ausgesprochen, zum Beispiel bei schweren Pflichtverletzungen oder schwerwiegendem Fehlverhalten.
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos (und damit außerordentlich) kündigen möchten, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen „wichtigen Grund". Bei einem wichtigen Grund handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Anlass für eine Kündigung, der es für den Kündigenden unzumutbar macht, die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.
Nicht in jedem Fall ist eine Kündigungsschutzklage bis zum Urteil der richtige Weg. Als erfahrener Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hannover berät Peter Pistorius Sie, welche Strategie in Ihrer individuellen Situation am sinnvollsten ist:
Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung: Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz behalten möchten und gute Erfolgsaussichten bestehen, ist die konsequente Durchführung der Kündigungsschutzklage der richtige Weg. Bei Erfolg werden Sie im Betrieb weiterbeschäftigt und erhalten auch das Gehalt für die Zwischenzeit nachgezahlt.
Kündigungsschutzklage mit Abfindungsverhandlung: Häufig ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung so belastet, dass eine Rückkehr nicht gewünscht wird. Dennoch ist die Klageerhebung sinnvoll, um eine angemessene Abfindung zu verhandeln. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wird dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart. Die Höhe der Abfindung orientiert sich oft an der Formel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, kann aber je nach Erfolgsaussichten und Verhandlungsgeschick deutlich höher ausfallen.
Statt ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen, können sich beide Seiten darauf einigen, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden und einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Der Aufhebungsvertrag kann durchaus eine sinnvolle Alternative sein, aber vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten hier Vorsicht walten lassen. Je nach Inhalt des Aufhebungsvertrages kann die an sich stressfreiere Beendigung des Arbeitsverhältnisses „teuer erkauft" werden, zum Beispiel durch Sperrzeiten bei der Agentur für Arbeit. In jedem Fall ist es ratsam, solche Verträge von einem erfahrenen Anwalt oder noch besser von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten genießen Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn weniger als 10 Beschäftigte in einem Unternehmen tätig sind. Es gilt nicht für Auszubildende und gilt nur für Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate im selben Betrieb beschäftigt sind. Zeiträume vor und nach einer Unterbrechung werden nicht zusammengerechnet.
War der Arbeitnehmer bereits vor dem 31.12.2003 in dem betroffenen Unternehmen beschäftigt, können ggf. andere Regeln gelten. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss ein Kündigungsgrund vorliegen, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt und wirksam sein kann. Dabei wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Gründen unterschieden.
Sinnvoll ist es, aufgrund der Komplexität des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine Kanzlei mit Fachanwälten für Arbeitsrecht aufzusuchen, denn wegen seiner Komplexität und seines Facettenreichtums verlangt das Arbeitsrecht oftmals Detailwissen und Erfahrung. Diese beiden wichtigen Faktoren entscheiden oftmals über den Erfolg eines Arbeitsrecht-Mandats. In der Kanzlei KOE50 Partner aus Hannover steht Ihnen ein eingespieltes Team aus mehreren Rechtsanwälten und einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung – Rechtsanwalt Pistorius.
Da unser Mandanten-Stamm sowohl aus Arbeitnehmern als auch aus Arbeitgebern besteht, kennen wir die Interessen beider Vertragsparteien. Ob betriebsbedingte Kündigung oder verhaltensbedingte Kündigung, ob ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung – hier erhalten Sie schnelle Hilfe. Insbesondere wenn Sie vor das Arbeitsgericht in Hannover gehen möchten, sollten Sie auf die langjährige Erfahrung eines Rechtsanwalts nicht verzichten.
Möchten Sie wegen einer jüngst erhaltenen Kündigung unsere Hilfe direkt in Anspruch nehmen oder haben Sie noch andere Fragen rund ums Thema Kündigungsschutz? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.